Satzung

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen Badischer Behinderten- und Rehabilitationssportverband e.V. (BBS). Er hat seinen Sitz in Baden-Baden und ist im Vereinsregister in Baden-Baden eingetragen. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck und Aufgaben

  1. Der BBS ist parteipolitisch, verbandspolitisch, konfessionell und bezüglich der Nationalität neutral.

  2. Der BBS verfolgt den Zweck,

    1. den Behinderten- und Rehabilitationssport als ein Mittel der Prävention, Rehabilitation und gesellschaftlichen Integration zu fördern und einzusetzen sowie

    2. jeder/jedem Behinderten bzw. von Behinderung bedrohtem die Teilnahme am Sport im Prozess der Prävention und Rehabilitation zu ermöglichen, unter besonderer Berücksichtigung der Gesundheit. Außerdem ist auf eine laufende ärztliche Betreuung hinzuwirken.

  3. Der BBS erfüllt damit wesentliche gesellschaftliche und fürsorgerische Aufgaben insbesondere durch

    1. Beitritt von Personen, deren Gesundheitszustand unmittelbar bedroht ist,

    2. Aufnahme kriegsbeschädigter, unfallgeschädigter und sonstiger behinderter Männer, Frauen, Jugendlicher und Kinder,

    3. Aufnahme von Nichtbehinderten, die den Zweck des Vereins durch tätige Mitarbeit fördern oder am Sport teilnehmen im Sinne der Integration,

    4. Ausbildung geeigneter Übungsleiterinnen/Übungsleiter sowie Mitarbeit von Ärztinnen/Ärzten und Sportlehrerinnen/Sportlehrern.,

    5. die Bekämpfung jeder Form des Dopings und - in enger Zusammenarbeit mit dem Deutschen Behindertensportverband e.V. (DBS) - das Eintreten für präventive und repressive Maßnahmen die geeignet sind, den Gebrauch verbotener, leistungssteigernder Mittel und/oder Methoden zu unterbinden. Näheres regelt die Anti-Doping Ordnung des BBS.

  4. Der BBS vertritt gegebenenfalls die Interessen seiner Mitgliedsgruppen bzw. -vereine.

  5. Der BBS ist Mitglied des Deutschen Behinderten-Sportverbandes e.V. (DBS), des Landessportverbandes Baden-Württemberg (LSV) und der Badischen Sportbünde.

§ 3 Gemeinnützigkeit

  1. Der BBS verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

  2. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschafliche Zwecke.

  3. Mittel des BBS dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des BBS. Es darf keine Person durch Ausgaben, die Zwecken des BBS fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

§ 4 Mitgliedschaft

  1. Ordentliche Mitglieder sind die eingetragenen, anerkannten und gemeinnützigen Behinderten-/, Rehabilitationssportvereine im Verbandsbereich. Es können nur eingetragene Vereine (e.V.) aufgenommen werden. Vereine aus dem Bereich Südbaden sind auch Mitglied im Badischen Sportbund Freiburg.

  2. Außerordentliche Mitglieder sind

    • Behindertensport-Fachverbände

    • Verbände mit besonderer Aufgabenstellung im Behinderten-/Rehabilitationssport und

    • Behindertenorganisationen sowie juristische Personen des öffentlichen und privaten Rechts, die die Ziele des Behinderten-/Rehabilitationssports unterstützen.

    1. Behindertensport-Fachverbände sind Verbände, die auf Landesebene für einen bestimmten Bereich von Behinderten Behinderten-/Rehabilitationssport für ihre Mitglieder durchführen. Für jeden Bereich kann nur ein Fachverband anerkannt werden. Die Mitgliedschaft von Vereinen in den Behindertensport- Fachverbänden setzt die Mitgliedschaft im BBS voraus.

    2. Verbände mit besonderer Aufgabenstellung im Behinderten-/Rehabilitationssport können alle anderen Verbände sein, zu deren satzungsgemäßen Aufgaben auch die Förderung des Sports behinderter Menschen gehört.

  3. Sonstige Mitglieder sind eingetragene Sportvereine mit Behinderten aus den Bereichen Freizeit- und Leistungssport ohne Anerkennung für Rehabilitationssport.

  4. Die Mitgliedschaft ist schriftlich unter Vorlage des Gründungsprotokolls beim Präsidium zu beantragen. Das Präsidium entscheidet über die Aufnahme und bestätigt sie schriftlich.

  5. Das Präsidium kann die Aufnahme unter Angabe der Gründe ablehnen, wenn dies im Interesse des BBS geboten erscheint. Gegen die Ablehnung der Aufnahme ist Einspruch innerhalb von vier Wochen nach Zustellung des Bescheides beim Vorstand zugelassen. Das erweiterte Präsidium entscheidet in seiner nächsten Sitzung endgültig.

  6. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Satzung und Ordnungen des BBS und die von dessen Organen gefassten Beschlüsse zu befolgen sowie die Interessen des BBS und dessen Mitgliedern wahrzunehmen. Jeder Verein des BBS ist verpflichtet, bis zum 31. Januar eines jeden Kalenderjahres seine Mitglieder- Jahresbestandsmeldung unter Beifügung der vorgeschriebenen Unterlagen bei der BBSGeschäftsstelle in Baden-Baden einzureichen. Kommt ein BBS-Verein dieser Verpflichtung der Abgabe seiner Mitglieder-Jahresbestandsmeldung bis zum 28. Februar des Kalenderjahres nicht nach, kann er mit einem Ordnungsgeld von € 50 belegt werden. Der Ordnungsbescheid wird in der folgenden Ausgabe der Verbandszeitschrift SPORTFORUM B veröffentlicht. Überzieht der säumige Verein die weitere Frist von einem Monat bis zum 31. März eines Kalenderjahres, kann ihm ein weiteres Ordnungsgeld von € 100 auferlegt werden. Überzieht der säumige Verein die Frist um einen weiteren Monat bis zum 30. April eines Kalenderjahres, kann der Verein aus dem Verband ausgeschlossen werden.

  7. Die Mitgliedschaft im BBS erlischt

    1. durch Austritt, der dem Präsidium schriftlich zum Ende des Kalenderjahres mit einer Frist von drei Monaten erklärt werden muss,

    2. und durch Ausschluss gemäß § 15 der Satzung. Mit dem Austritt/Ausschluss aus dem BBS erlischt auch die Mitgliedschaft in den Badischen Sportbünden Karlsruhe oder Freiburg.

  8. Die Mitgliedschaft ruht, wenn die Bestandsmeldung zum vorgesehenen Termin nicht vorliegt. Rechte und Pflichten leben erst wieder nach Eingang der Bestandsmeldung auf. Ebenso ruht die Mitgliedschaft, wenn der Verein länger als ein halbes Jahr mit dem Beitrag in Rückstand ist. Ein Ausschlussverfahren nach § 15 bleibt hiervon unberührt.  

§ 5 Organe des BBS

Die Organe des BBS sind:

  1. Die Mitgliederversammlung (§ 6)

  2. Das erweiterte Präsidium (§ 8)

  3. Das Präsidium (§ 7)  

§ 6 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ des Vereins; ihre Beschlüsse sind für das Präsidium bindend.

  2. Die Mitgliederversammlung setzt sich zusammen aus

    1. den von den ordentlichen Mitgliedern entsandten Delegierten. Frauen und Jugendliche sollten als Delegierte angemessen vertreten sein. Die ordentlichen Mitglieder besitzen je angefangene 100 Personen ihrer eigenen Mitglieder - mit der Anzahl zum 01.01. des laufenden Jahres – eine Stimme, je weitere angefangene 100 Mitglieder eine weitere Stimme.

    2. je zwei Delegierten der außerordentlichen Mitglieder mit je einer Stimme.

    3. je ein Delegierter der sonstigen Mitgliedsvereine.

  3. Aufgaben der Mitgliederversammlung sind insbesondere

    1. Entgegennahme der Geschäfts-, Kassen- und Revisionsberichte,

    2. Entlastung des Präsidiums,

    3. Wahl der Mitglieder des Präsidiums,

    4. Wahl der Ehrenpräsidenten oder Ehrenmitglieder,

    5. Wahl der Revisorinnen/Revisoren sowie Stellvertreterinnen/Stellvertreter,

    6. Wahl der Vereinsdelegierten für die Mitgliederversammlung des Badischen Sportbundes Freiburg,

    7. Wahl des Vereinsdelegierten für den Präsidiumsbeirat des Badischen Sportbundes Freiburg

    8. Fassung von Beschlüssen grundsätzlicher Bedeutung,

    9. Satzungsänderung und Behandlung von Anträgen,

    10. Festsetzung des Jahresbeitrages,

    11. Endgültige Entscheidung über die Aufnahme oder den Ausschluss eines Mitglieds,

    12. Zustimmung zu Rechtsgeschäften, die Grundstücke oder Rechte an Grundstücken betreffen,

    13. Beschlüsse über Darlehensgewährung oder Kreditaufnahme.

  4. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet alle zwei Jahre statt. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt,

    • wenn das Präsidium mit Rücksicht auf die Lage des Verbandes dies für erforderlich hält,

    • wenn ein Drittel der Mitglieder dies unter Angabe der Gründe beantragen.

  5. Die Mitgliederversammlung ist schriftlich vom Präsidium unter Angabe der Tagesordnung mindestens acht Wochen vor dem angesetzten Zeitpunkt durch Rundschreiben und durch Veröffentlichung im Verbandsorgan des Badischen Behinderten- und Rehabilitationssportverbandes e.V. bekannt zu geben.

  6. Anträge zur Tagesordnung sind mindestens vier Wochen vor der Mitgliederversammlung dem Präsidium schriftlich einzureichen. Antragsberechtigt sind die ordentlichen und außerordentlichen Mitglieder des BBS und der Vorstand. Das Präsidium hat die Anträge den Stimmberechtigten mindestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung bekannt zu geben.

  7. Die Mitgliederversammlung leitet die Präsidentin/der Präsident oder, bei Verhinderung der Präsidentin/des Präsidenten, ein anderes Mitglied des Präsidiums.

  8. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden, stimmberechtigten Delegierten. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Stimmenthaltungen werden bei Feststellung des Abstimmungsergebnisses nicht mitgezählt.

  9. Für Wahlen und Abstimmungen gelten die Bestimmungen der Wahlordnung.  

§ 7 Das Präsidium

  1. Mitglieder des Präsidiums sind  

    • die Präsidentin/der Präsident,  

    • Vizepräsidentin/Vizepräsident Breitensport,  

    • Vizepräsidentin/Vizepräsident Rehabilitationssport  

    • Schatzmeisterin/Schatzmeister,  

    • Schriftführerin/Schriftführer,  

    • Landessportwartin/Landessportwart,  

    • Landeslehrwartin/Landeslehrwart (kann hauptamtlich besetzt werden)  

    • Landessportärztin/Landessportarzt Breiten-/Wettkampfsport  

    • Landessportärztin/Landessportarzt Rehabilitationssport  

    • Beauftragte/Beauftragter für Leistungssport  

    • Beauftragte für den Sport der Frau, 
    • Beauftragte/Beauftragter für Schulsport
    • Landesjugendwartin/Landesjugendwart,  

    • Ehrenpräsidentin/Ehrenpräsident,

    • der Geschäftsführer ist beratendes Mitglied im Präsidium und dessen Ausschüssen,  

    • ein Vertreter der außerordentlichen Mitglieder mit einer Stimme.

    1. Die Mitglieder des Präsidiums werden auf die Dauer von vier Jahren gewählt.

    2. Die Präsidiumsmitglieder müssen Mitglieder in einer Gruppe bzw. einem Verein des Verbandes sein.

    3. Das Präsidium ist beschlussfähig, wenn mindestens vier Mitglieder, darunter die Präsidentin/der Präsident oder eine/einer der Vizepräsidentinnen/Vizepräsidenten anwesend sind und alle geladen wurden. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung.
    4. Für die Ausübung der Präsidiumstätigkeit kann eine angemessene Aufwandsentschädigung unter Beachtung der steuerrechtlichen Vorschriften im Rahmen der Haushaltsplanung gewährt werden. Hierüber entscheidet das Präsidium.

  2. VORSTAND IM SINNE § 26 BGB sind die Präsidentin/der Präsident oder, bei Verhinderung, einer der beiden Vizepräsidenten. Diese Regelung ist verbandsintern. Sowohl die Präsidentin/der Präsident als auch Ihre/seine Vizepräsidenten haben Alleinvertretungsrecht.

  3. Das Präsidium hat die Aufgabe, über alle Angelegenheiten des BBS zu beschließen, soweit nicht die Mitgliederversammlung zuständig ist. Zu den Aufgaben des Präsidiums gehören insbesondere:

    1. Erstellung der Haushalte und Rechnungslegung,

    2. Geschäftsführung,

    3. Einrichtung einer Geschäftsstelle,

    4. Einstellung hauptamtlicher Mitarbeiter und Regelung von Personalangelegenheiten,

    5. Öffentlichkeitsarbeit,

    6. Bildung von Ausschüssen je nach Bedarf

    7. Änderungen und Anpassungen der Anti-Doping Ordnung sowie deren Inkraftsetzung.

  4. Das Präsidium gibt sich eine Geschäftsordnung.  

§ 8 Erweitertes Präsidium

  1. Das erweiterte Präsidium setzt sich zusammen aus

    1. dem Präsidium und

    2. den Beauftragten der einzelnen Sportarten.

  2. Sportfachwartinnen/Sportfachwarte werden auf Vorschlag der Landessportwartin/des Landessportwartes vom Präsidium bestellt.

  3. Vorsitzende/Vorsitzender des erweiterten Präsidiums ist die Präsidentin/der Präsident oder ein anderes Mitglied des Präsidiums.

  4. Aufgaben des erweiterten Präsidiums:

    1. Entgegennahme der jährlichen Geschäfts-, Kassen- und Revisionsberichte sowie der Haushaltsplanung

    2. Beratung des Präsidiums in Fachfragen.

  5. Das erweiterte Präsidium ist beschlussfähig, wenn mindestens sechs Mitglieder anwesend sind und alle geladen wurden. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung.  

§ 9 Geschäftsführung

  1. Dem Präsidium obliegt die Geschäftsführung des Verbandes.

  2. Zur Unterstützung in der Geschäftsführung und Durchführung der laufenden Geschäfte kann das Präsidium eine Geschäftsstelle einrichten und hauptamtliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter einstellen und entlassen.

  3. Das Präsidium kann die Leitung der Geschäftsstelle einer Geschäftsführerin/einem Geschäftsführer übertragen. Die Geschäftsführerin bzw. der Geschäftsführer ist Dienstvorgesetzter der hauptamtlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des BBS.

  4. Inhalte und Umfang der Arbeitsverhältnisse und die Befugnisse der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter regelt das Präsidium in den jeweiligen Anstellungsverträgen und Stellenbeschreibungen.

  5. Die Geschäftsführerin/der Geschäftsführer ist unabhängig von den übrigen Regelungen des jeweiligen Anstellungsvertrages „Besondere Vertreter des Vereins“ gem. § 30 BGB.

  6. Im Rahmen ihrer/seiner Aufgaben setzt die Geschäftsführerin/der Geschäftsführer die Beschlüsse des Präsidiums um, führt die Geschäfte der laufenden Verwaltung und vertritt den BBS nach innen und nach  außen. Diese Vertretungsbefugnis ist bei Rechtsgeschäften auf einen Geschäftswert 2000,00 € beschränkt. Die Geschäftsführerin/der Geschäftsführer ist nicht befugt, Rechtsgeschäfte über wiederkehrende Leistungen und Dauerschuldverhältnisse einzugehen.  

§ 10 Behinderten Sportjugend (BBSJ)

  1. Die Behinderten-Sportjugend im BBS führt und verwaltet sich im Rahmen der Satzung und Ordnungen des BBS selbständig.

  2. Sie gibt sich eine Jugendordnung, in der Zusammensetzung, Aufgaben und Rechte festgelegt sind.

  3. Die Jugendordnung bedarf der Zustimmung des Präsidiums.  

§ 11 Revisoren

  1. Die Mitgliederversammlung wählt zwei Revisorinnen/Revisoren, die fachlich geeignet sind. Sie dürfen weder Mitglied des Präsidiums und Erweiterten Präsidiums noch Angestellte des Verbandes sein. Eine Wiederwahl ist zulässig.

  2. Ihre Aufgaben sind in der Finanzordnung des BBS festgelegt.  

§ 12 Verstöße gegen die Anti-Doping Ordnung

Wegen Verstößen gegen die Anti-Doping Ordnung können Sanktionen verhängt werden. Die Zuständigkeit für das Sanktionsverfahren wird vom BBS auf den DBS übertragen, insbesondere auch die Befugnis zum Ausspruch von Sanktionen. Alle Streitigkeiten werden nach der Anti-Doping Ordnung des DBS unter Ausschluss des ordentlichen Rechtswegs, auch für den einstweiligen Rechtschutz entschieden. Die Verbandsmitglieder sind verpflichtet, Entscheidungen des DBS anzuerkennen und umzusetzen.  

§ 13 Ordnungen

Zur Durchführung der Zwecke und Aufgaben des BBS dienen Ordnungen, die vom BBS-Präsidium erlassen werden. Diese sind, unter Einschluss der Anti-Doping Ordnung, nicht Bestandteil dieser Satzung. Zur Änderung und Anpassung der Anti-Doping Ordnung ist das BBS-Präsidium durch Beschluss mit einfacher Mehrheit befugt.  

§ 14 Beschlüsse und Protokolle

  1. Die Organe des Verbandes fassen ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt.

  2. Die Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von dem jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer der Sitzung zu unterschreiben.  

§ 15 Ausschluss aus dem BBS

  1. Bei verbandschädigendem Verhalten kann das Präsidium ein Mitglied ausschließen. Ebenso kann ein Mitglied ausgeschlossen werden, wenn es mit der Beitragszahlung oder notwendigen Jahresbestandsmeldung - trotz schriftlicher Mahnung und Hinweis auf Ausschlussmöglichkeit - im Verzug ist. Das Präsidium hat die Pflicht, den Antrag gewissenhaft zu prüfen, dem auszuschließenden Mitglied Gelegenheit zur Rechtfertigung zu geben und alle erforderlichen Feststellungen zu treffen.

  2. Gegen die Entscheidung steht dem Betroffenen das Recht zu, Beschwerde einzulegen, über die das erweiterte Präsidium entscheidet.

  3. Während der Dauer des Ausschlussverfahrens ruhen alle Rechte und Pflichten des Mitglieds.  

§ 16 Satzungsänderungen

  1. Satzungsänderungen bedürfen der Dreiviertelmehrheit der anwesenden Delegierten einer Mitgliederversammlung. Diese sind unter Angabe der zu ändernden Bestimmungen den Mitgliedern in der Einladung zur Mitgliederversammlung ausdrücklich anzukündigen und zu begründen.

  2. Das Präsidium ist zu Satzungsänderungen ermächtigt, wenn sie in Folge gerichtlicher oder gesetzlicher Maßnahmen erforderlich werden. Derartige Satzungsänderungen sind in der nächsten Mitgliederversammlung bekannt zu geben.

§ 17 Auflösung des BBS

  1. Eine Auflösung des BBS kann nur durch eine zu diesem Zweck schriftlich einberufene Mitgliederversammlung mit Dreiviertelmehrheit der anwesenden Delegierten beschlossen werden.

  2. Bei Auflösung des Verbandes wird das nach Erledigung aller Verbindlichkeiten noch vorhandene Vermögen dem Deutschen Behinderten-Sportverband e.V., soweit dieser Verband zu diesem Zeitpunkt gemeinnützig ist, oder an eine andere gemeinnützige Einrichtung übereignet, außer Gegenständen, die aus öffentlichen Mitteln des Landes oder Bundes beschafft wurden. Diese Gegenstände müssen den zuständigen Behörden zurückgegeben werden.  

§ 18 Inkrafttreten der Satzung

Diese Satzung wurde durch die Mitgliederversammlung am 23.10.2010 beschlossen und tritt mit dem Eintrag beim Amtsgericht in Kraft.

Kontakt
Badischer Behinderten- und
Rehabilitationssportverband e.V.

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Tel. 07221 / 396180
Fax 07221 / 3961818

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