Sport- und Trainingshallenöffnung ab dem 02. Juni 2020 - Regeln stehen nun fest

Das Ministerium für Kultus, Jugend und Sport Baden-Württemberg hat gemeinsam mit dem Ministerium für Soziales und Integration die Verordnung über Sportstätten (Corona-Verordnung Sportstätten) am 22. Mai 2020 aktualisiert. Ab dem 2. Juni 2020 tritt damit die aktualisierte Verordnung zur Regelung des Betriebes von Sportanlagen und Sportstätten sowie Schwimm- und Hallenbädern in Kraft.

Zu Trainings- und Übungszwecken sind ab dem 2. Juni 2020 Sport- und Trainingshallen unter bestimmten Voraussetzungen wieder geöffnet. Mit der Öffnung können auch die Sportvereine in Baden-Württemberg den Sport- und Trainingsbetrieb in den Sporthallen wieder aufnehmen.

Die vollständige Verordnung des Landes Baden-Württemberg und alle relevanten Bedingungen, die erfüllt sein müssen, finden Sie hier.

Die wichtigsten Rahmenbedingungen:

1. Während der gesamten Trainings- und Übungseinheiten

a. muss ein Abstand von 1,5 Metern zwischen sämtlichen anwesenden Personen eingehalten werden; ein Training von Sport- und Spielsituationen, in denen ein direkter körperlicher Kontakt erforderlich oder möglich ist, ist untersagt;

b. sind in geschlossenen Räumen hochintensive Ausdauerbelastungen untersagt.

2. Trainings- und Übungseinheiten
a. dürfen ausschließlich individuell oder in Gruppen von maximal zehn Personen erfolgen (9+Übungsleiter); dabei muss die Trainings- und Übungsfläche so bemessen sein, dass pro Person mindestens 40 Quadratmeter zur Verfügung stehen;

b. mit einer Beibehaltung des individuellen Standorts, insbesondere Übungen auf persönlichen Matten, sind so zu gestalten, dass eine Fläche von mindestens zehn Quadratmetern pro Person zur Verfügung steht. D.h., dass z. B. eine „Allgemeine Rehasportgruppe“ unter diesen Bedingungen auf einer Fläche von mindestens 160 qm mit der üblichen maximalen Teilnehmerzahl von 15 (+ Übungsleiter) stattfinden könnte.

3. Die benutzten Sport- und Trainingsgeräte müssen nach jeder Benutzung sorgfältig gereinigt oder desinfiziert werden.

4. Kontakte außerhalb der Trainings- und Übungszeiten sind auf ein Mindestmaß zu beschränken.

5. Umkleide- und Sanitärräume, insbesondere Duschräume, bleiben mit Ausnahme der Toiletten geschlossen.

6. Der Verein muss gewährleisten, dass die erforderlichen Hygiene- und Infektionsschutzmaßnahmen durchgeführt werden können:

a. es müssen ausreichende Schutzabstände bei der Nutzung von Verkehrswegen sichergestellt werden;

b. es müssen ausreichende Gelegenheiten zum Waschen der Hände bestehen und ausreichend Hygienemittel wie Seife und Einmalhandtücher zur Verfügung stehen ODER es müssen Handdesinfektionsmittel zur Verfügung gestellt werden;

c. in allen Einrichtungen muss für eine ausreichende Belüftung gesorgt werden.

7. Der Verein hat für jede Trainings- und Übungsmaßnahme eine Person zu benennen, die für die Einhaltung der genannten Regeln verantwortlich ist. Der BBS geht davon aus, solange nicht anders mitgeteilt, dass der ÜL als verantwortliche Person fungiert. Die verantwortliche Person ist für die Einhaltung der Auflagen und die Dokumentation verantwortlich.

8. Schwimm- und Hallenbäder dürfen zum Zwecke von Trainings- und Übungseinheiten von Sportvereinen betrieben werden. Die Voraussetzung für die Aufnahme des Betriebs setzen die Wahrung bestimmter Grundsätze des Infektionsschutzes voraus, die unter § 2, Absatz 2, der Verordnung vom 22. Mai 2020 (siehe unten) im Detail erläutert werden.

 

Mit dieser Nachricht überlassen wir Ihnen folgende Informationen:

1. Empfehlungen zum Wiedereinstieg
2. Einverständniserklärung Teilnehmer Rehabilitationssport
3. Info Übungsleiter
4. Checkliste Risiko-Bewertung
5. Hygienetipps
6. Merkblatt Coronavirus
7. Corona-Verordnung des Landes Baden-Württemberg vom 22. Mai 2020

 

Ungeachtet dieser weiteren Öffnungen auch für Rehasportangebote, hat der Schutz von älteren und teilweise vorerkrankten Personen im Rahmen der Präventionsmaßnahmen für Covid-19 selbstverständlich nach wie vor Vorrang. Die Ausbreitung des Corona-Virus einzudämmen, hat auch für den BBS weiterhin oberste Priorität.

Die Umsetzung vor Ort stellt weiterhin hohe Anforderungen an die Organisationsfähigkeiten und das hohe Verantwortungsbewusstsein der Funktionsträger*innen sowie der Sportler*innen selbst. Oberste Maxime bleibt, bei aller Freude, wieder mehr und mehr aktiv werden zu können, die Eindämmung der Corona-Pandemie. Nur durch das Einhalten der Regeln und Vorgaben und ein verantwortungsvolles Umsetzen der Rehasportangebote im erlaubten Rahmen, werden wir auch weiterhin unseren Beitrag dazu leisten können, dem gewohnten Sportbetrieb in den Vereinen einen weiteren Schritt näher zu kommen.

Die letztendliche Entscheidung darüber, ob der Rehabilitationssport vor Ort im Rahmen der nun bestehenden Möglichkeiten wieder aufgenommen werden soll, kann auf der Basis dieser Empfehlungen am Ende nur vor Ort in der einzelnen Rehasportgruppe in Abstimmung mit den betreuenden Ärzten getroffen werden. Wir empfehlen, auch diese Entscheidung zu dokumentieren.

 

Selbstverständlich halten wir Sie über die Entwicklung auf dem Laufenden. Für Rückfragen und weitere Informationen stehen wir Ihnen in der BBS-Geschäftsstelle weiterhin gerne zur Verfügung.

 

Herzliche Grüße aus Baden-Baden und - Bleiben Sie gesund!

Ihr

Michael Eisele

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